dem Wege richterlicher Lückenfüllung geschaffen werden (vgl. Marti, Kommentar RPG, Art. 25a N 7). Art. 25a Abs. 1 RPG schreibt vor, dass dann, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordination sorgt. Dass der Bauentscheid der Baukommission der Gemeinde und der Einspracheentscheid des kantonalen Planungsamtes in diesem Sinn koordinationspflichtige Entscheide darstellen, ist zu Recht unbestritten. In Art. 6 bis Abs. 4 und Art.