Koordinationsvorschriften sind seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Soweit ein Kanton die erforderlichen Anpassungen seines Verfahrensrechts noch nicht vorgenommen hat, sind diese bundesrechtlichen Koordinationsvorschriften hinreichend konkret, so dass sie entgegenstehendes kantonales Verfahrensrecht derogieren. Soweit zwingend erforderlich, müssen dabei angepasste Bestimmungen vorerst auf 39 B. Gerichtsentscheide 2196