90 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Baudirektion zuständig ist. Soweit der Gemeinderat den gemäss kommunalem Recht bei ihm erhobenen Rekurs gegen die Baubewilligung der Baukommission aus Gründen der Koordination an die kantonale Baudirektion überwies und diese als erste Rechtsmittelinstanz auch darüber entschied, stellt sich die Frage, ob diese Verkürzung des gemeindeinternen Rechtsmittelweges zulässig ist und ein Eintreten auf die Beschwerde erlaubt. Dies ist gestützt auf Art. 25a Abs. 1 und Art. 33 Abs. 4 RPG zu bejahen. Diese bundesrechtlichen