Die vorgängige Änderung des Quartierplanes Nord ohne Abstimmung auf den ebenfalls revisionsbedürftigen Zonenplan der Gemeinde widerspricht der in Art. 2 Abs. 1 und 25a Abs. 4 RPG verankerten Planungs- und Koordinationspflicht. Aber auch das Prinzip der Planhierarchie wird im vorliegenden Fall verletzt. Die Änderung des Zonenplanes ist im Unterschied zum Quartierplan dem Stimmbürger vorbehalten (Art. 12 Abs. 2 und 3 der Bauordnung von H.). Deshalb darf der Gemeinderat durch die vorgängige Verengung des Korridors die erforderliche Verkleinerung der Bauzone weder hinsichtlich ihrer Lage noch Erschliessbarkeit präjudizieren.