24 RPG erteilt werden. Die betroffenen Grundeigentümer werden sich somit frühestens mit der Zuweisung ihrer Grundstücke zur revidierten Bauzone auf die Erschliessungspflicht berufen können, weshalb sich daraus weder für das streitige Strassenprojekt noch für die Verengung des Korridors im Quartierplan etwas ableiten lässt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die bloss punktuelle Änderung des Quartierplanes Nord zurzeit kein überwiegendes Interesse festgestellt werden kann, weshalb die Änderung der beiden Baulinien aufzuheben ist. In diesem Hauptpunkt ist die Beschwerde gutzuheissen.