Verletzt ist nicht die Erschliessungspflicht, sondern seit 1988 die Pflicht der Gemeinde, ihre gemessen an Art. 15 RPG und am kantonalen Richtplan zu gross bemessene Bauzone zu verkleinern (Planungspflicht). Die Gemeinde ist deshalb gehalten, nun zunächst die überfällige Revision des Zonenplanes zu realisieren. Bis zur Rechtskraft des RPG-konform revidierten Zonenplanes bleiben die unüberbauten Parzellen im Nord in einer Nichtbauzone und können Baubewilligungen nach Art. 74 Abs. 1 lit. a EG zum RPG mangels der erforderlichen Nutzungspläne entweder nicht oder höchstens nach Massgabe von Art. 24 RPG erteilt werden.