den. Die beiden Parzellen liegen somit seit 1988 und bis zum Erlass eines RPG-konformen Zonenplanes von Bundesrechts wegen in einer Nichtbauzone. Weil die Erschliessungspflicht nach Art. 19 RPG lediglich die RPG-konform bemessenen Bauzonen beschlägt und nicht jene gemäss den noch nicht angepassten Nutzungsplänen (Jomini, Kommentar RPG, N. 33 zu Art. 19), geht die Gemeinde zu Unrecht davon aus, sie sei kraft Erschliessungspflicht zur Realisierung des Strassenprojektes bzw. zur streitigen Verengung des im Quartierplan mit Baulinien freigehaltenen Korridors verpflichtet. Verletzt ist nicht die Erschliessungspflicht, sondern seit 1988 die Pflicht der Gemeinde, ihre gemessen an Art.