Erstellung der im Quartierplan vorgesehenen Stichstrasse und wegen dem heute für einen allfälligen Mehrverkehr noch ungenügend ausgebauten Einlenker in die Gruberstrasse sind die beiden Grundstücke noch nicht erschlossen und können daher entgegen der Vorinstanz auch nicht als "baureif" bezeichnet werden. Angesichts ihrer Lage können die beiden Parzellen weder als Baulücke noch anderweitig zum weitgehend überbauten Gebiet im Rechtssinne gerechnet wer- 36 B. Gerichtsentscheide 2195