er umfasst im Wesentlichen nur den geschlossenen Siedlungsbereich (BGE 118 Ib 45). Dazu zählen nebst den überbauten Grundstücken auch unmittelbar an überbaute Areale angrenzende Flächen, wenn sie an der Siedlungsqualität teilhaben, welche die umgebende Überbauung auszeichnet (ZBl 97/1996, 276, mit Hinweisen auch zum folgenden). Eine "weitgehende Überbauung" ist eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität ist, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden kann. Nur die in die Bauzone gehörenden Siedlungsbauten, nicht jedoch landwirtschaftliche Bauten indizieren eine weitgehende Überbauung.