Nach Art. 13 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5) geht die Parteientschädigung in Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gemeinde- bzw. der Staatskasse, sofern sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann. Demnach setzt die Befreiung der unterliegenden Partei von der Tragung der Parteientschädigung Billigkeitsgründe voraus. Als unterliegende Partei im Sinne dieses Abs. 3 gilt ein Rekurrent oder gegebenenfalls auch die Gegenpartei, wenn sie mit ihren Begehren abgewiesen werden. Als unterliegende Partei gilt ferner die Vorinstanz, wenn deren Verfügung im Rekursverfahren aufgehoben wird (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, N 19 zu Art. 13).