34 mit Hinweisen; Thomas Geiser, in: Prozessieren vor Bundesgericht [Geiser/Münch, Hrsg.], Basel und Frankfurt a.M., N. 1.60). Herrscht aber zur umstrittenen Frage gesamtschweizerisch keine einheitliche Praxis und sind auch in der Lehre die Meinungen geteilt, so kann der vom Verwaltungsgerichtspräsidenten vertretene Standpunkt jedenfalls nicht willkürlich sein. 4.