ersten Tag nach Ablauf der Ferien fingiert, beginnt der Fristenlauf am nächstfolgenden Tag. b) Der Verwaltungsgerichtspräsident spricht von einer seit Jahren bestehenden bisher unangefochtenen Praxis, nennt aber weder veröffentlichte noch unveröffentlichte Entscheidungen, beruft sich aber auf die Erläuterung der Zivilprozessordnung durch Max Ehrenzeller (Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher 1988), wonach bei Zustellungen während der Gerichtsferien die Frist stillsteht und „erst nach Ablauf der Ferien zu laufen“ beginnt (a.a.O., N. 4 zu Art. 76).