Umstritten ist, ob der erste Tag nach den Ferien mitzuzählen ist. Nach Art. 71 ZPO/AR sind für die Berechnung der Fristen unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Fristenlauf massgebend. Gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes (bGS 143.4) beginnen sämtliche Fristen mit dem auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tag. Es fragt sich, wie diese Bestimmung bei Zustellung während der Gerichtsferien zu handhaben ist. Hat die Zustellung während der Gerichtsferien als erfolgt zu gelten, ist der auf die Zustellung folgende Tag der erste Tag nach Ablauf der Gerichtsferien.