Wird dort ein Rekursentscheid während der Gerichtsferien zugestellt, beginnt die Frist für dessen Anfechtung beim Verwaltungsgericht am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 11 N. 13, § 53 N. 2). Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet eingereicht worden ist, erscheint sie aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wird. VGP 2.10.2000