Die Gerichtsferien endigten, wie oben erwähnt, am 15. August 2000. Nach der klaren Vorschrift in Art. 2 Abs. 1 FLG begann die Beschwerdefrist am darauffolgenden 16. August 2000 zu laufen. Demgegenüber hatte das EVG die Fristberechnung nach Art. 32 OG zu beurteilen. Art. 32 Abs. 1 OG bestimmt, anders als Art. 2 Abs. 1 FLG/AR, dass bei der Berechnung 31 B. Gerichtsentscheide 2193