Der letzte Tag der Sommergerichtsferien war der 15. August 2000 (Art. 76 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist begann somit am Tage nach Ablauf der Gerichtsferien, also am 16. August, zu laufen und endigte am 14. September 2000. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. September 2000 der Post in St. Gallen übergeben. Das war verspätet. 3. In der Beschwerdeschrift haben sich die Beschwerdeführer selbst zum Beginn des Fristenlaufs bei Zustellung während der Gerichtsferien geäussert und auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes (BGE 122 V 60) zu Art.