Aufgrund der bundesrechtlichen Minimalgarantien, die sich direkt aus Art. 29 des Bundesverfassung (BV, SR 101; respektiv Art. 4 aBV) ergeben, wird einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihr Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Der bedürftigen Partei wird sodann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt, wenn sie zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf (BGE 122 I 8).