Aus den Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. September 2000 hat Rechtsanwalt X. für die von ihm vertretenen A. und B. einen Rekursentscheid des Regierungsrates vom 11. Juli 2000 angefochten und gleichzeitig für die beiden Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung eingereicht. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1996 (VwGerG, bGS 143.6, lf. Nr. 595) entscheidet der Präsident als Einzelrichter über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund der bundesrechtlichen Minimalgarantien, die sich direkt aus Art.