B. Gerichtsentscheide 2193 1. Verwaltungsgericht 2193 Fristen. Beginn des Fristenlaufes bei Zustellung während der Ge- bis richtsferien (Art. 32 Rechtspflegeverordnung, Art. 76 ZPO) Aus den Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 15. September 2000 hat Rechtsanwalt X. für die von ihm vertretenen A. und B. einen Rekursentscheid des Regie- rungsrates vom 11. Juli 2000 angefochten und gleichzeitig für die bei- den Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung einge- reicht. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbar- keit in der Fassung vom 28. April 1996 (VwGerG, bGS 143.6, lf. Nr. 595) entscheidet der Präsident als Einzelrichter über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Aufgrund der bundesrechtlichen Mini- malgarantien, die sich direkt aus Art. 29 des Bundesverfassung (BV, SR 101; respektiv Art. 4 aBV) ergeben, wird einer bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sofern ihr Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Der bedürftigen Partei wird sodann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt, wenn sie zur ge- hörigen Wahrung ihrer Interessen eines solchen bedarf (BGE 122 I 8). 2. Das Gesuch von A. und B. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung muss wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet eingereicht wurde und das Verwaltungsgericht auf sie deshalb nicht eintreten wird. Nach Art. 10 VwGerG ist die Beschwerde innert 30 Tagen beim Verwal- tungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist verlängert sich, wenn sie mit den auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbaren Be- bis stimmungen über die Gerichtsferien zusammenfällt (Art. 32 der 30 B. Gerichtsentscheide 2193 Rechtspflegeverordnung, RPV, bGS 145.32 i.V. mit Art. 76 der Zivil- prozessordnung, ZPO, bGS 231.1). Der angefochtene Rekursentscheid wurde am 18. Juli 2000, also während der Sommergerichtsferien versandt. Während der Gerichts- ferien stehen gesetzliche oder richterlich bestimmte Fristen von weni- ger als drei Monaten still (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Wird eine fristauslö- sende Zustellung während der Gerichtsferien vorgenommen, so be- ginnt die Frist erst nach Ablauf der Ferien zu laufen (Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., Speicher 1988, Art. 76 N. 4). Der letzte Tag der Sommergerichtsferien war der 15. August 2000 (Art. 76 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist begann somit am Tage nach Ablauf der Gerichtsferien, also am 16. August, zu laufen und endigte am 14. September 2000. Die Beschwerdeschrift wurde am 15. September 2000 der Post in St. Gallen übergeben. Das war verspätet. 3. In der Beschwerdeschrift haben sich die Beschwerdeführer selbst zum Beginn des Fristenlaufs bei Zustellung während der Ge- richtsferien geäussert und auf die Rechtsprechung des Eidg. Versiche- rungsgerichtes (BGE 122 V 60) zu Art. 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 106 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts- pflege (OG, SR 173.110) und auf die St. Galler Praxis zu Art. 127 und 134 Abs. 1 ZP/SG (GVP 1996, Nr. 48) hingewiesen. Nach diesen bei- den Entscheiden wird bei Zustellung während der Gerichtsferien der erste Tag nach Ablauf derselben bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Abgesehen davon, dass das Eidg. Versicherungsgericht im zitierten Entscheid selbst erwähnt hat, dass seine Rechtsprechung umstritten sei, kann dessen und die St. Galler Praxis nicht auf die Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. übertragen werden. Zur Be- rechnung einer Frist ist hier auf das Gesetz über den Fristenlauf (FLG, bGS 143.4) abzustellen. Nach Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes beginnen sämtliche Fristen mit dem auf die Zustellung des schriftlichen Ent- scheides folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 3 Abs. 2 FLG bleiben die Bestimmungen über die Gerichtsferien vorbehalten. Die Gerichtsferien endigten, wie oben erwähnt, am 15. August 2000. Nach der klaren Vorschrift in Art. 2 Abs. 1 FLG begann die Beschwerdefrist am darauf- folgenden 16. August 2000 zu laufen. Demgegenüber hatte das EVG die Fristberechnung nach Art. 32 OG zu beurteilen. Art. 32 Abs. 1 OG bestimmt, anders als Art. 2 Abs. 1 FLG/AR, dass bei der Berechnung 31 B. Gerichtsentscheide 2193 der Fristen der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitge- zählt wird. Der Rechtslage im Kanton Appenzell A.Rh. entspricht übrigens die Rechtslage im Kanton Zürich. Wird dort ein Rekursentscheid während der Gerichtsferien zugestellt, beginnt die Frist für dessen Anfechtung beim Verwaltungsgericht am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsfe- rien zu laufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 11 N. 13, § 53 N. 2). Nachdem die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde verspätet eingereicht worden ist, erscheint sie aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abgewiesen wird. VGP 2.10.2000 Eine gegen diese Verfügung erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist vom Bundesgericht am 6. März 2001 mit folgender Begründung abgewiesen worden: 3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kan- tons Appenzell A. Rh. ist der Prozess deshalb chancenlos, weil die Beschwerdeführer die Beschwerdefrist um einen Tag verpassten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer beruht diese Einschätzung auf einer willkürlichen Auslegung und Handhabung des kantonalen Rechts. a) Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO/AR (bGS 231.1) stehen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen von weniger als drei Monaten still. Erfolgen Zustellungen während der Gerichtsferien, beginnt die Frist erst nach Ablauf der Ferien zu laufen. Umstritten ist, ob der erste Tag nach den Ferien mitzuzählen ist. Nach Art. 71 ZPO/AR sind für die Berechnung der Fristen unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Fristenlauf massgebend. Gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes (bGS 143.4) beginnen sämtliche Fristen mit dem auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tag. Es fragt sich, wie diese Bestimmung bei Zustellung während der Gerichtsferien zu handhaben ist. Hat die Zustellung während der Gerichtsferien als erfolgt zu gelten, ist der auf die Zustellung folgende Tag der erste Tag nach Ablauf der Gerichtsferien. Wird dagegen die Zustellung in solchen Fällen auf den 32 B. Gerichtsentscheide 2193 ersten Tag nach Ablauf der Ferien fingiert, beginnt der Fristenlauf am nächstfolgenden Tag. b) Der Verwaltungsgerichtspräsident spricht von einer seit Jahren bestehenden bisher unangefochtenen Praxis, nennt aber weder veröf- fentlichte noch unveröffentlichte Entscheidungen, beruft sich aber auf die Erläuterung der Zivilprozessordnung durch Max Ehrenzeller (Zivil- prozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher 1988), wo- nach bei Zustellungen während der Gerichtsferien die Frist stillsteht und „erst nach Ablauf der Ferien zu laufen“ beginnt (a.a.O., N. 4 zu Art. 76). Zur Frage, ob der Fristenlauf am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen beginnt oder ob dieser Tag noch nicht zählt, äussert sich der Autor nicht. Die Praxis des Bundesgerichts und des EVG zur Frage, ob der erste Tag nach Ablauf der Gerichtsferien mit- zählt, ist nicht einheitlich. Gemäss der Rechtsprechung des EVG zählt der erste Tag nach dem Stillstand nicht (BGE 122 V 60). Gemäss der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtes beginnt der Fristenlauf in solchen Fällen am ersten Tag nach den Gerichtsferien (BGE 103 Ia 367 E. 1; 99 Ia 638 E. 2; 89 I 448 E. 1). Es gibt allerdings neuere, unveröffentlichte Entscheidungen, wo unter Hinweis auf die Praxis des EVG der erste Tag nach den Ferien nicht mitgezählt wird (BGE vom 14. November 2000 [1P.597/2000], E. 1a). Auch in der Literatur wird die Frage kontrovers diskutiert (Poudret/Sandoz-Monod, Kommentar zum OG, Bern 1990, N. 3.2 zu Art. 34 mit Hinweisen; Thomas Geiser, in: Prozessieren vor Bundesgericht [Geiser/Münch, Hrsg.], Basel und Frankfurt a.M., N. 1.60). Herrscht aber zur umstrittenen Frage gesamtschweizerisch keine einheitliche Praxis und sind auch in der Lehre die Meinungen geteilt, so kann der vom Verwaltungsgerichtspräsidenten vertretene Stand- punkt jedenfalls nicht willkürlich sein. 4. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Zustellung von Rechtsschriften, Vorladungen und Mitteilungen sowie Vermittlungsvorständen auch während der Gerichtsferien zulässig seien (Art. 76 Abs. 3 ZPO/AR), und folgern daraus (mit Umkehrschluss), dass die nicht erwähnte Zu- stellung von Entscheidungen während der Ferien unzulässig sei, und führen dies als weiteres Argument für den Beginn des Fristenlaufs erst am zweiten Tag nach dem Ende der Gerichtsferien ins Feld. Dazu macht der Verwaltungsgerichtspräsident zum einen geltend, dass die Zustellung auch begründeter Entscheidungen während der Gerichtsfe- 33 B. Gerichtsentscheide 2194 rien unangefochtener Praxis entspreche, und zum andern, dass im vorliegenden Falle die Gerichtsferien für die Berechnung der Be- schwerdefrist zwar beachtlich gewesen seien, dass aber Art. 76 ZPO - namentlich dessen Abs. 3 - für die Tätigkeit des Regierungsrates als Rekursinstanz nicht anwendbar sei. Dazu erübrigen sich weitere Äus- serungen, legen doch die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die von ihnen beanstandete Praxis willkürlich sei. Mit blosser Behauptung ist Willkür nicht darzutun (BGE 124 I 247 E. 5 S. 250; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dasselbe gilt für die nicht näher begründete Rüge des über- spitzten Formalismus. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei dieser Sachlage muss aber der Standpunkt der Beschwerde- führer, die Frist eingehalten zu haben, als zum vornherein aussichtslos gelten. 2194 Parteientschädigung. Wird eine Parteientschädigung zugesprochen, geht diese nur ausnahmsweise zu Lasten der Rechtsmittelinstanz. Nach Art. 13 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5) geht die Parteientschädi- gung in Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gemeinde- bzw. der Staatskasse, sofern sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegen- den Partei auferlegt werden kann. Demnach setzt die Befreiung der unterliegenden Partei von der Tragung der Parteientschädigung Billig- keitsgründe voraus. Als unterliegende Partei im Sinne dieses Abs. 3 gilt ein Rekurrent oder gegebenenfalls auch die Gegenpartei, wenn sie mit ihren Begehren abgewiesen werden. Als unterliegende Partei gilt ferner die Vorinstanz, wenn deren Verfügung im Rekursverfahren auf- gehoben wird (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, N 19 zu Art. 13). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben somit in der Regel die unterliegenden Parteien (und darin inbegriffen gegebenenfalls die unterlegene Vorinstanz) die Parteientschädigung zu tragen. Erst wenn Billigkeitsgründe gegeben sind, kann ausnahms- weise eine Zusprache zu Lasten der Rechtsmittelinstanz in Frage kommen. Weil diese Verfahrensbestimmung des Verwaltungsrechts bestimmungsgemäss nur in Rechtsgebieten zur Anwendung kommt, 34