halten ist indes nicht zulässig. In der Regel ist eine Beschlussfassung des Gemeinwesens, aus der eine klar umrissene Willenserklärung auf Planänderung hervorgeht zu fordern, aber auch genügend. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde über den Inhalt der zukünftigen Ordnung einigermassen bestimmte Vorstellungen hat. Es reicht aus, wenn sie das Ungenügen der bestehenden Ordnung und damit das Erfordernis einer neuen Ordnung hinlänglich begründen kann. 23 A. Verwaltungsentscheide 1368 Entscheid der Baudirektion vom 29.5.2000 24