Der Zweck der behördlichen Massnahme bestimmt das öffentliche Interesse (BGE 118 Ia 374). Zentrales Element der Anordnung einer Planungszone ist folglich eine verfestigte Planungsabsicht, was bedeutet, dass die Absicht der Behörden, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern, sich in einer gewissen Bestimmtheit manifestieren muss. Da aber die Planung nicht im Verfahren der Festsetzung von Planungszonen verwirklicht werden, darf an die Konkretheit der Absicht kein strenger Massstab angelegt werden; eine einigermassen konkretisierte Absicht genügt. Planentwürfe sind nicht notwendig, die Einsetzung von Sicherungsinstrumenten auf Vorrat ohne jede Vorstellung von Planungsin-