die Planungsabsicht zulässig sein, d.h. die Planungsabsicht darf nicht offensichtlich rechtswidrig oder sinnlos sein und sie muss von der Planungszone aufgenommen werden (BGE 113 Ia 362f.). Zweitens muss ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass das vorübergehend wirksame Instrument der Planungszone eingesetzt wird. Hierbei genügt das Interesse der Behörde an der Aufrechterhaltung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit (BGE 118 Ia 513): Der Zweck der behördlichen Massnahme bestimmt das öffentliche Interesse (BGE 118 Ia 374).