Erstens muss ein öffentliches Interesse an der Änderung des Nutzungsplans bestehen. Die Planungszonen müssen die beabsichtigte Nutzungsplanung vorbereiten, sie müssen darauf örtlich und zeitlich abgestimmt sein. Wo örtlich Erlass- oder Anpassungsbedürfnis nicht besteht, fehlt es am öffentlichen Interesse für eine Planungszone: Notwendig ist ein Planungsbedürfnis. In sachlicher Hinsicht muss die Planungsabsicht zulässig sein, d.h. die Planungsabsicht darf nicht offensichtlich rechtswidrig oder sinnlos sein und sie muss von der Planungszone aufgenommen werden (BGE 113 Ia 362f.).