22 A. Verwaltungsentscheide 1368 planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden. Die Planungszonen dienen der einstweiligen Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung (BGE 120 Ia 209), im besonderen der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden, die nicht durch Vorgaben, die den Planungsabsichten widersprechen, beeinträchtigt werden soll (BGE 113 Ia 365). Die Planungszone muss auf einem zweifachen öffentlichen Interesse beruhen: Erstens muss ein öffentliches Interesse an der Änderung des Nutzungsplans bestehen.