Der Erlass von Nutzungsplänen, d.h. von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen (Art. 47 EG zum RPG) benötigt Zeit. Solange neue, im Entstehen begriffene Pläne noch nicht in Kraft sind, gelten grundsätzlich die bestehenden Pläne. Die Anwendung solcher bestehender Pläne kann indes die Verwirklichung der Neuordnung behindern oder vereiteln. Zur Lösung steht den Behörden als Plansicherungsmassnahme die Planungszone nach Art. 52 EG zum RPG zur Verfügung; diese Planungszone fusst auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Nach Art. 27 Abs. 1 RPG kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen.