52 Abs. 1 EG zum RPG folgendes vor: Fehlen Nutzungspläne oder Vorschriften, die nach diesem Gesetz notwendig sind, oder steht deren Abänderung oder Anpassung bevor, können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungs- 22