SR 700). Nach Art. 27 Abs. 1 RPG kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Grundsätzlich müssen Planungszonen auf längstens fünf Jahre beschränkt sein, doch darf das kantonale Recht eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Abs. 2 RPG). In diesem Sinne sieht Art. 52 Abs. 1 EG zum RPG folgendes vor: Fehlen Nutzungspläne oder Vorschriften, die nach diesem Gesetz notwendig sind, oder steht deren Abänderung oder Anpassung bevor, können für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden.