Von einem Abbruch und Wiederaufbau ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn einzelne Teile, denen im Verhältnis zum ganzen Gebäude eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt, bestehen bleiben und zu Bestandteilen des neuen Gebäudes gemacht werden. Entscheidend für die Abgrenzung ist folglich, in welchem Verhältnis die alten Teile zu den neuen stehen. Liegt mithin ein durchgreifender Um- 21 A. Verwaltungsentscheide 1368