geht, dass nicht alle diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Der Abbruch / Wiederaufbau ist folglich zur teilweisen Änderung abzugrenzen. Ein Abbruch / Wiederaufbau liegt nicht nur dann vor, wenn ein Gebäude ganz abgerissen oder vollständig zerstört und hernach neu erstellt wird; davon ist im vorliegenden ohnehin nicht auszugehen. Von einem Abbruch und Wiederaufbau ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn einzelne Teile, denen im Verhältnis zum ganzen Gebäude eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt, bestehen bleiben und zu Bestandteilen des neuen Gebäudes gemacht werden.