80 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung, EG zum RPG, bGS 721.1 und Art. 27 - 34 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Erneuerung, Wiederaufbau und teilweise Änderung sind Begriffe des Bundesrechts, womit das Bundesrecht die maximale Grenze für die Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG bestimmt (BGE 113 Ib 316). Der Neubau und neubauähnliche Umbauten dürfen dagegen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG). Das kantonale Recht hat von der Erlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 RPG in den Art. 80 Abs. 2-4 und Art.