Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zulässig. Die dort geforderten Voraussetzungen für Neu-, Um- und Anbauten sind je nach der Bedeutung des Vorhabens unterschiedlich streng (RRB vom 10. Oktober 1989). Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten sind zulässig - sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt - , “wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist” (Art. 24 Abs. 2 RPG; vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung, EG zum RPG, bGS 721.1 und Art. 27 - 34 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11).