A. Verwaltungsentscheide 1367 derungen der Nutzflächen, des Volumens, der Nutzungen, des äusseren Erscheinungsbildes und der Erschliessung sowie die baulichen Massnahmen und deren Kosten. Zwingend zu berücksichtigen ist, dass die Einführung neuer Nutzungen, die von den bestehenden wesentlich abweichen, grundsätzlich zu einer Verletzung der Identität führt. Zweckänderungen sind im Rahmen der teilweisen Änderung vor allem dann zulässig, soweit rechtmässig bestehende Nutzungen ausgedehnt werden. Allenfalls können neue Nutzungen zugelassen werden, sofern diese mit der bestehenden Nutzung „sehr nahe verwandt“ sind.