42 RPV werden die Änderungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen des Wiederaufbaus geregelt. Nach Art. 42 RPV sind Änderungen an Bauten und Anlagen zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Abs. 1). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befunden hat (Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3).