Dass das Gebäude durch eine nachträgliche Änderung von Plänen zonenwidrig geworden ist, ist auszuschliessen. Ob das strittige Gebäude mit der nachträglichen Änderung von Erlassen, wobei dabei das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 im Vordergrund steht, zonenwidrig geworden ist, kann offengelassen werden, da die nachstehenden Erwägungen aufzeigen werden, dass eine Bewilligung nach Art. 24c RPG ohnehin nicht erteilt werden kann. In Art. 42 RPV werden die Änderungsmöglichkeiten und die Voraussetzungen des Wiederaufbaus geregelt.