Anlagen zulassen. Der Kanton Appenzell A. Rh. hat von dieser Kompetenz auch Gebrauch gemacht (vgl. Art. 80 EG zum RPG). Neu werden die Erneuerung, die teilweise Änderung, die massvolle Erweiterung und der Wiederaufbau bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen abschliessend durch Bundesrecht in Art. 24c RPG und Art. 41 und Art. 42 RPV geregelt. Die bestehenden kantonalrechtlichen Bestimmungen im EG zum RPG und in der Bauverordnung sind damit in dieser Hinsicht obsolet geworden. In Art. 41 RPV wird der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG festgelegt.