Dies ruft nach einer umfassenden Interessenabwägung, in welcher vorweg die Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 RPG zu berücksichtigen sind. Eine Anleitung für die Vornahme der Interessenabwägung ist in Art. 3 RPV enthalten. Unter dem alten Recht bedurften Bau- und Nutzungsmöglichkeiten einer Grundlage im kantonalen Recht (Art. 24 Abs. 2 altRPG). Die Kantone konnten insbesondere die Erneuerung, die teilweise Änderung und den Wiederaufbau bestehender zonenwidrigen Bauten und 18 A. Verwaltungsentscheide 1366