nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand geschützt. Insoweit hat sich gegenüber dem bisherigen Recht materiell nichts geändert. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 RPG). Dies ruft nach einer umfassenden Interessenabwägung, in welcher vorweg die Ziele und Grundsätze der Raumplanung nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 RPG zu berücksichtigen sind.