24d RPG lässt kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Zum einen kann das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen (Abs. 1). Zum anderen kann das kantonale Recht die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zulassen (Abs. 2). Es ist offensichtlich, dass keine der beiden Voraussetzungen gegeben sind. Somit bleibt schliesslich noch zu prüfen, ob eine Bewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Nach dem neuen Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die