Im weiteren können Ausnahmebewilligungen nach den Art. 24a – d RPG erteilt werden, wobei aber eine Bewilligung nach Art. 24b RPG schon deshalb ausser Betracht fällt, weil kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb zur Diskussion steht. Art. 24a RPG lässt Zweckänderungen ohne baulichen Massnahmen ausserhalb der Bauzonen zu. Vorliegend stehen auch bauliche Massnahmen zur Diskussion. Dies ergibt sich aus dem eingereichten Baugesuch. Damit fällt auch Art. 24a RPG als taugliche Grundlage für eine Bewilligung ausser Betracht. Art. 24d RPG lässt kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zu.