willigung des geplanten gedeckten Sitzplatzes auf. Der Rekurs wird damit gutgeheissen und das Vorhaben gemäss dem Rekursantrag bewilligt. Anzumerken bleibt, dass mit der vorliegenden Praxisänderung ausdrücklich nicht Balkone, Terrassen und Sitzplätze im Anwendungsbereich von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG generell zugelassen werden sollen. Vielmehr unterliegt die vorzunehmende Lockerung der Bewilligungspraxis den folgenden einschränkenden Kriterien: