Würde diese bisherige Praxis unbesehen auf den vorliegenden Fall eines überdeckten Sitzplatzes (in Form einer Eckaussparung in der Grundrissgestaltung) übertragen, hätte dies zur Folge, dass das Vorhaben aus gestalterischen Gründen nicht zulässig wäre, wie dies von der Vorinstanz beurteilt wurde. Die Rekurrenten demgegenüber argumentierten anlässlich des Augenscheins, dass es den Anforderungen an zeitgemässes Wohnen zuwider laufe, wenn keine Balkone, Terrassen oder überdeckte Sitzplätze zugelassen würden. Bei der Erstellung eines neuen Wohnhauses müssten solche Bedürfnisse berücksichtigt werden können, wenngleich es sich dabei um ein traditionelles Appenzellerhaus handle.