vom 6. Juli 1999 i.S. M.) – wurden Balkone, Terrassen, Sitzplätze und dergleichen bislang nicht als Elemente des herkömmlichen appenzellischen Baustils taxiert und somit nicht als stilecht betrachtet. Deren Anbringung an Appenzellerhäuser war bis anhin nicht zugelassen, sowohl im Rahmen der Änderung oder des Wiederaufbaus bestehender als auch bei der Erstellung neuer Gebäude. Würde diese bisherige Praxis unbesehen auf den vorliegenden Fall eines überdeckten Sitzplatzes (in Form einer Eckaussparung in der Grundrissgestaltung) übertragen, hätte dies zur Folge, dass das Vorhaben aus gestalterischen Gründen nicht zulässig wäre, wie dies von der Vorinstanz beurteilt wurde.