Das Gebot fordert positiv eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung. Damit können an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden (vgl. ARGVP 1996 Nr. 2149 mit Hinweisen). Nach konstanter erstinstanzlicher Praxis – gestützt durch Rechtsmittelentscheide (vgl. zuletzt den Rekursentscheid der Baudirektion Appenzell A.Rh. vom 6. Juli 1999 i.S. M.) – wurden Balkone, Terrassen, Sitzplätze und dergleichen bislang nicht als Elemente des herkömmlichen appenzellischen Baustils taxiert und somit nicht als stilecht betrachtet.