Nach der Vorgabe von Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1) haben sich Neubauten ausserhalb der Bauzone der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf die Gebäude- und Dachform sowie die Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung stellt nach konstanter Rechtsprechung nicht nur ein Verunstaltungsgebot, sondern darüber hinaus ein Eingliederungsgebot dar. Damit sollen im ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gebiet der traditionelle Baustil und dessen Elemente geschützt werden. Das Gebot fordert positiv eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung.