A. Verwaltungsentscheide 1365 1365 Bauen ausserhalb der Bauzonen. Gedeckter Sitzplatz (Praxisände- rung). Nach der Vorgabe von Art. 77 Abs. 2 des Gesetzes über die Ein- führung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1) haben sich Neubauten ausserhalb der Bauzone der herkömm- lichen Bauart zumindest in Bezug auf die Gebäude- und Dachform sowie die Material- und Farbwahl anzupassen. Diese Bestimmung stellt nach konstanter Rechtsprechung nicht nur ein Verunstaltungs- gebot, sondern darüber hinaus ein Eingliederungsgebot dar. Damit sollen im ausserhalb der Bauzonen gelegenen Gebiet der traditionelle Baustil und dessen Elemente geschützt werden. Das Gebot fordert positiv eine gute Gestaltung zur Sicherstellung einer befriedigenden Gesamtwirkung. Damit können an traditionellen Bauten stilgerechte Bauteile verlangt und stilfremde untersagt werden (vgl. ARGVP 1996 Nr. 2149 mit Hinweisen). Nach konstanter erstinstanzlicher Praxis – gestützt durch Rechts- mittelentscheide (vgl. zuletzt den Rekursentscheid der Baudirektion Appenzell A.Rh. vom 6. Juli 1999 i.S. M.) – wurden Balkone, Terras- sen, Sitzplätze und dergleichen bislang nicht als Elemente des her- kömmlichen appenzellischen Baustils taxiert und somit nicht als stil- echt betrachtet. Deren Anbringung an Appenzellerhäuser war bis an- hin nicht zugelassen, sowohl im Rahmen der Änderung oder des Wie- deraufbaus bestehender als auch bei der Erstellung neuer Gebäude. Würde diese bisherige Praxis unbesehen auf den vorliegenden Fall eines überdeckten Sitzplatzes (in Form einer Eckaussparung in der Grundrissgestaltung) übertragen, hätte dies zur Folge, dass das Vor- haben aus gestalterischen Gründen nicht zulässig wäre, wie dies von der Vorinstanz beurteilt wurde. Die Rekurrenten demgegenüber argu- mentierten anlässlich des Augenscheins, dass es den Anforderungen an zeitgemässes Wohnen zuwider laufe, wenn keine Balkone, Terras- sen oder überdeckte Sitzplätze zugelassen würden. Bei der Erstellung eines neuen Wohnhauses müssten solche Bedürfnisse berücksichtigt werden können, wenngleich es sich dabei um ein traditionelles Appen- zellerhaus handle. Diese Auffassung wurde auch vom Vertreter der Gemeinde unterstützt. 16 A. Verwaltungsentscheide 1365 Nach den zur Verfügung stehenden Bauplänen soll die Eckausspa- rung im hier zu beurteilenden Fall in der südlichen Ecke des Gebäu- des, im Bereich des (traditionellen) Anbauteils erfolgen. Unter Berück- sichtigung dessen, dass mit dem Vorhaben kein Bruch der Hauptfas- sade verbunden ist – da der Anbauteil betroffen ist –, dass auch ältere, im traditionellen Stil erbaute Appenzellerhäuser anzutreffen sind, die über Eckaussparungen im Eingangsbereich verfügen, und dass die oben erwähnten, grundsätzlichen Argumente der Rekurrenten und der Gemeinde nicht von der Hand zu weisen sind, drängt sich im vorlie- genden Fall eine Abkehr von der bisherigen Praxis und damit die Be- willigung des geplanten gedeckten Sitzplatzes auf. Der Rekurs wird damit gutgeheissen und das Vorhaben gemäss dem Rekursantrag bewilligt. Anzumerken bleibt, dass mit der vorliegenden Praxisänderung ausdrücklich nicht Balkone, Terrassen und Sitzplätze im Anwendungs- bereich von Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG generell zugelassen werden sollen. Vielmehr unterliegt die vorzunehmende Lockerung der Bewilli- gungspraxis den folgenden einschränkenden Kriterien: Zum einen sol- len die neu gewährten Möglichkeiten nur gedeckten Sitzplätzen im Zusammenhang mit neu zu erstellenden Wohnbauten zuteil werden – gerade bei vorbestehenden Gebäuden würde die Grenze des Einord- nungsgebots andernfalls überschritten. Sodann werden auch künftig Eckaussparungen nur im Bereich von traditionellen Anbauten realisiert werden können, um nicht Brüche der (im traditionell-appenzellischen Baustil eine wesentliche Bedeutung aufweisenden) Hauptfassaden herbeizuführen. Schliesslich wird die Bewilligung von gedeckten Sitz- plätzen in Form von Eckaussparungen auch in Zukunft gute, möglichst dem traditionellen Baustil nicht zuwider laufende gestalterische Lö- sungen voraussetzen. Entscheid der Baudirektion vom 30.11.2000 17