diese dürfen einen eigenen politischen Willen entwickeln und ihre besonderen örtlichen Verhältnisse wahren, ohne dass diesen überwiegende kantonale Anliegen der Vereinheitlichung, der erschliessungsrechtlich korrekten Aufgabenerfüllung oder des Schutzes des Einzelnen entgegen stünden. Insoweit geniessen die Gemeinden den Schutz ihrer verfassungsmässig garantierten Autonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 101 KV). Gemeindeautonomie besteht aber lediglich im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Die Gemeinden dürfen die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Strassen nicht beliebig vornehmen, sondern es gilt, die Schranken der Rechtsordnung zu beachten.