Den Gemeinden kommt mithin bei der Grenzziehung zwischen den öffentlichen und den privaten Strassen im Gemeindegebiet ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Weder das eidgenössische, noch das kantonale Recht ordnen in diesem Bereich abschliessend, sondern gewähren eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit für die kommunale Ebene. Darin enthalten ist auch eine Kompetenzzuweisung an die Gemeinden; diese dürfen einen eigenen politischen Willen entwickeln und ihre besonderen örtlichen Verhältnisse wahren, ohne dass diesen überwiegende kantonale Anliegen der Vereinheitlichung, der erschliessungsrechtlich korrekten Aufgabenerfüllung oder des Schutzes des Einzelnen entgegen stünden.