Art. 53 EG RPG überbindet die Verantwortung für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie für den Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen den Gemeinden. Diesen wiederum steht gemäss Art. 53 Abs. 2 EG RPG die Möglichkeit offen, die erwähnten Aufgaben Privaten zu übertragen. Art. 57 Abs. 1 lit. c EG RPG schreibt den Gemeinden vor, in einem Reglement "die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde" zu regeln. Den Gemeinden kommt mithin bei der Grenzziehung zwischen den öffentlichen und den privaten Strassen im Gemeindegebiet ein gewisser Entscheidungsspielraum zu.