Gemeindeautonomie besteht aber lediglich im Rahmen von Verfassung und Gesetz. Die Gemeinden dürfen die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Strassen nicht beliebig vornehmen, sondern es gilt, die Schranken der Rechtsordnung zu beachten. Die Gemeinden müssen folglich eine konsequente Praxis entwickeln und verfolgen. Dementsprechend kommt bei der Beurteilung des vorliegenden Falles der bisherigen Praxis der Gemeinde entscheidendes Gewicht zu. Entscheid der Baudirektion vom 31.1.2000 15