Erschliessung. Übernahme privater Erschliessungsstrassen durch die Gemeinde. Art. 53 EG RPG überbindet die Verantwortung für die bedarfs- und zeitgerechte Erstellung sowie für den Unterhalt und Betrieb der Erschliessungsanlagen den Gemeinden. Diesen wiederum steht gemäss Art. 53 Abs. 2 EG RPG die Möglichkeit offen, die erwähnten Aufgaben Privaten zu übertragen. Art. 57 Abs. 1 lit. c EG RPG schreibt den Gemeinden vor, in einem Reglement "die Voraussetzungen für die Übernahme privater Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde" zu regeln.